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Institutsgeschichte

70 Jahre Institut für Kirchenrecht und rheinische Kirchenrechtsgeschichte der Universität zu Köln 1931 – 2001

Manfred Baldus

Vortrag anlässlich der jährlichen Zusammenkunft der Freunde und Förderer
am 7. Dezember 2001 im Alten Senatssaal der Universität1

Im Sommersemester 1931 erscheint unter den wissenschaftlichen Einrichtungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät im Personal- und Vorlesungsverzeichnis der Universität zu Köln erstmals ein Institut für Kirchenrecht und rheinische Kirchenrechtsgeschichte. Älter sind nur – neben dem Rechtswissenschaftlichen (Haupt-)Seminar – das Kriminalwissenschaftliche Institut, das Institut für Arbeits-, Wirtschafts- und Auslandsrecht und das Seminar für Deutsches Recht. Im Verlauf der folgenden 70 Jahre , bis zum Sommersemester 2001, hat sich die Zahl der wissenschaftlichen Einrichtungen verzehnfacht; die Fakultät zählt heute etwa vierzig Institute, Seminare, Lehrstühle und Forschungsstellen, z.T. mit mehreren Abteilungen.

Die Entstehung des Instituts für Kirchenrecht beruht auf einer bemerkenswerten Episode der Kölner Universitätsgeschichte, die ich hier aus Anlass dieses Jubiläums mit wenigen Strichen skizzieren möchte.2

Das Institut ist gewissermaßen der realisierte Rest eines Fakultätstraums. Bei Wiedereröffnung des Lehrbetriebs der Universität zu Köln (1919) war vom stadtkölnischen Hochschulträger im Geist der universitas litterarum auch eine theologische Fakultät eingeplant worden. Eine solche hatte es bekanntlich auch an der 1388 gegründeten alten Universität neben der berühmten Juristenfakultät utriusque iuris gegeben. Allerdings fand das Fakultätsprojekt zunächst wenig oder nur verhaltene Gegenliebe beim Kölner Erzbischof Karl Joseph Kardinal Schulte (1920-1941), denn dieser hatte sich inzwischen mit der Katholisch-Theologischen Fakultät in Bonn als Ausbildungsstätte des Klerus abgefunden, wiewohl die dortigen Professoren in der Vergangenheit manchen Verdruss in theologischen Streitfragen, wie anlässlich des Unfehlbarkeitsdogmas (1870), bereitet hatten.

In der Kölner Kurie befürwortete man für Köln stattdessen eine Fakultät mit Sonderaufgaben insbesondere auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung (mit Schwerpunkten in Kirchenverwaltung und Kirchenrecht, Caritas- und Missionswissenschaften). Im Kirchenrecht war an einen Studiengang für höhere Verwaltungsbeamte im Kirchendienst, kirchliche Richter und Advokaten gedacht. Entsprechende Institute sollten bis zur Realisierung des Fakultätsplans zunächst anderen Fakultäten der Kölner Universität eingegliedert werden, allerdings war für das Kirchenrechtliche Institut von vornherein und auf Dauer eine gemeinsame Trägerschaft in der Verantwortung der Theologischen und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vorgesehen. Dass die Besetzung der benötigten Dozentenstellen in der geplanten theologischen Fakultät und dem gemeinsamen Institut nur unter kirchlicher Mitsprache erfolgen dürfe, war für die kirchliche Seite eine unabdingbare Voraussetzung, die sich allerdings bald als Haupthindernis des ganzen Projekts erweisen sollte.

Der Kölner Metropolit versicherte sich für die im Jahre 1927 geführten Verhandlungen über ein Institut für Kirchenrecht vorab der grundsätzlichen Billigung seitens der Fuldaer Bischofskonferenz und der römischen Studienkongregation: ein Umstand, der darauf hindeutet, dass auch an eine kanonisch-rechtliche Anerkennung der Hochschulgrade des Instituts gedacht war. Indessen war die preussische Hochschulbehörde in Berlin nicht zum Zugeständnis eines kirchlichen Einflussrechts in Personalangelegenheiten zu bewegen. Das Modell einer Post-graduate-Fakultät und dies noch in staatskirchenrechtlich relevanten Grenzbereichen der Theologie passte schwerlich in eine Universitätslandschaft, die damals noch von den klassischen Fakultäten geprägt war.

Die Juristenfakultät hingegen begegnete dem Institutsprojekt von vornherein mit Wohlwollen. Maßgebliche Persönlichkeit war hier Godehard Joseph Ebers, ein bedeutender Verfassungs-, Verwaltungs- und Staatskirchenrechtler der Weimarer Zeit, aber auch ein führender Theoretiker der katholischen Staatslehre. Er gehörte der Fakultät seit ihrer Wiedereröffnung an und hatte dort schon im Herbstsemester 1919 über Kirchen und Staat und in den folgenden Semestern mehr oder weniger regelmäßig auch über katholisches und evangelisches Kirchenrecht gelesen, zeitweilig im Wechsel mit seinem Fakultätskollegen Fritz Stier-Somlo. Durchaus bemerkenswert ist nun, dass die Fakultät auf Vorschlag von Ebers zwei katholische Priester fast gleichzeitig zur Habilitation im Kirchenrecht zuließ, nämlich Joseph Lammeyer 1921 und Franz Gescher 1923. Gescher, der in Köln nebenher ein komplettes Jurastudium bis zur Promotion absolviert hatte, ging 1930 als Ordinarius für Kirchenrecht an die Kath.-Theol. Fakultät Breslau. Lammeyer blieb in Köln. Dieser hatte sich nämlich erst im reifen Mannesalter von 50 Jahren habilitiert und war damit sine spe für einen ersten Ruf.

Lammeyer war ein außergewöhnlicher Mensch von weltmännischem Stil und, wie sich bald zeigen sollte, ein Glücksfall für das Fach in schwerer Zeit. Aus Fulda stammend und 1895 zum Priester geweiht, hatte er sich danach zunächst einmal ausgiebigen Sprachstudien namentlich in der Ägyptologie und der Arabistik, aber auch der Juristerei und den Sozialwissenschaften gewidmet. Auf diese Weise gelangte er 1909 zum philologischen Staatsexamen und zwischen 1907 und 1919 zu drei Doktorhüten (phil.3, theol.4, iur.), wobei sich die Erlanger juristische Dissertation mit dem französischen Protektorat über die Christen des Orients befasste. In diese Gegenden war Lammeyer zuvor mehrfach (1910-1912) gereist, was ihm die Bekanntschaft des syrisch-unierten Patriarchen Rahmani von Antiochien, ein Kanonikat an der Patriarchalkirche und schließlich den Rang eines Chorbischofs eintrug, worunter man sich ursprünglich einen gehobenen Dechanten, aber praktisch wohl nur einen Ehrentitel sine cura vorzustellen hat.

Kein Wunder also, dass ihn später das Amt eines Religions- und Oberlehrers in Neuss und eines Stadtpfarrers von Naumburg a.d. Saale (1915-1920) nicht zu befriedigen vermochte. Endgültig wandte er sich nun der Wissenschaft zu, und dies mit vollem Einsatz: katholisches und evangelisches Kirchenrecht vierstündig ab Sommersemester 1922, dazu drei Lateinkurse für Juristen auf der Basis des justinianischen Corpus Iuris Civilis (nicht zuletzt für „lateinlose“ Absolventen sog. Oberrealschulen), Seminare über den Codex von 1917, Papyruskunden u.a.m. Gleichzeitig wuchs Gescher, ein eher den Archivstudien zugewandter Gelehrtentyp, zu einer Zierde der allgemeinen und rheinischen Kirchenrechtsgeschichte heran, die er in Seminaren und Vorlesungen vermittelte.

Lammeyer und Gescher, beide nach der üblichen Zeitspanne a.o. Professoren, werden ihren Mentor Ebers auch darin bestärkt haben, den Institutsplan unabhängig von dem windigen Fakultätsprojekt weiterzuverfolgen. Ebers konnte sich derweil aus der kirchenrechtlichen Lehre zurückziehen, wiewohl - wie er in einem unveröffentlichten Brief an den berühmten evangelischen Kanonisten Ulrich Stutz 1931 bekannte - das Kirchenrecht „premier amour“ blieb. So entsprach die Umschreibung des Forschungsauftrags „Kirchenrecht und rheinische Kirchenrechtsgeschichte“ für das im Sommersemester 1931 eröffnete Institut genau den Interessen von Lammeyer und Gescher. Dass Ebers Institutsdirektor wurde, stand außer Frage; das Institut war sein Werk. Ulrich Stutz, damals in Berlin und von Ebers zum Eröffnungsvortrag eingeladen, winkte freilich unter Hinweis auf Erholungsbedürftigkeit und Arbeitsüberlastung – ab und empfahl Ebers (leicht gönnerhaft), sein Licht nicht unter den Scheffel zu stellen und den Vortrag selbst zu halten. Für die Seminarsitzungen mussten sich die Hörer auf den dritten Stock des Hauses Trajanstrasse 27 - gegenüber dem damaligen Universitätsgebäude am Agrippina-Ufer - begeben, wo die Kirchenrechtler neben den Völkerrechtlern unter dem Zepter von Ebers, Stier-Somlo und Hans Kelsen residierten.

Von förmlichen Mitspracherechten der Kurie in Personalangelegenheiten war nicht mehr die Rede, zumal das Institut an den ihm ursprünglich zugedachten Aufgaben im kirchlichen Ausbildungswesen nicht teilnahm. Ob die Errichtung des Instituts zugleich das definitive Ende der Fakultätspläne markiert, ist schwerlich einzuschätzen, denn die alsbald beginnenden Kampfmaßnahmen des NS-Staates trafen nicht nur den Institutsdirektor, sondern auch das Institut selbst und machten damit jedes Entwicklungskonzept zunichte.

Ebers, im Semester der „Machtübernahme“ Rektor in Köln, hatte sein Amt noch mit einer Rede über „Autorität und Freiheit“ angetreten, aber schon Ostern 1933 musste er das Rektorat verlassen. Im Herbst 1935 wurde er als „untragbar“ zwangsweise emeritiert. Ein Jahr später übernahm er die kirchenrechtliche Lehrkanzel in Innsbruck, wo ihn nach dem sog. Anschluss die Zwangsemeritierung ein zweites Mal ereilte.

Lammeyer ließ sich von diesen Attacken – wie ein Blick in die Vorlesungsverzeichnisse zeigt – nicht aus dem Gleis werfen. Er hatte überhaupt seine eigene Art im Umgang mit dem Regime. Hierfür ein Beispiel, das mir mein erster Kammervorsitzender, der Düsseldorfer Landgerichtsdirektor Dr. Wilhelm Reucher, aus eigenem Erleben als Student erzählt hat: Eines Tages wurde auch für die Professoren zum Kollegbeginn der Deutsche Gruß („Heil Hitler“ mit ausgestrecktem Arm) befohlen. Alles war nun gespannt, wie Lammeyer im „Kirchenrecht“ auf diesen Ukas reagieren werde. Er erschien, schritt zum Katheder und hob wortlos die Hand zu einer Geste, die sich zwanglos auch als der erste Teil eines chorbischöflichen Segens deuten ließ. Im ersten Trimester 1940 kündigte er noch eine kirchenrechtliche Vorlesung an. Dann erscheint bei seinem Namen der Zusatz „liest nicht“. Dies mag durchaus gesundheitliche Gründe gehabt haben, denn er ist im Juli 1943 in Bonn verstorben. In der ersten Nachkriegsausgabe des „Archivs für katholisches Kirchenrecht“ widmet ihm Nikolaus Hilling einen warmherzigen Nachruf, der mit den Worten schließt: „Sein Sinn war vielen Zielen zugewandt, doch schließlich fand er festes Land“.

Ulrich Stutz hatte auch die Berufung Geschers nach Breslau – freilich nach einem bemerkenswerten Umweg – maßgeblich beeinflusst. Der Berliner Kanonist galt damals als Graue Eminenz des Faches, zumal er das Ohr des preußischen Kultusministers hatte und in Berufungsangelegenheiten gern um Rat gefragt wurde. Die später von Georg May bearbeitete Korrespondenz zwischen den beiden Gelehrten lässt erkennen, dass Gescher in Stutz einen vor allem an der rheinischen Kirchenrechtsgeschichte weiterhin lebhaft interessierten Förderer gefunden hatte. Seine Wertschätzung für Gescher hinderte Stutz freilich nicht daran, einer zunächst erwogenen Berufung an die Breslauer Juristenfakultät dezidiert zu widersprechen. Er war allen Ernstes der Ansicht, dass die Berufung eines katholischen Priesters auf einen Lehrstuhl an einer weltlichen Juristischen Fakultät „nicht unbedenklich für das Fach, den Unterricht und das Ansehen der Fakultät“ sei. Umso nachdrücklicher setzte er sich dann für einen Lehrstuhl Geschers an der Katholisch-Theologischen Fakultät ein. Übrigens scheint Gescher mit seinen alsbald in der Korrespondenz erscheinenden Klagen über die schikanöse Hochschulpolitik der Nationalsozialisten, unter der auch etliche katholische Theologen wie die Kirchenhistoriker Franz Xaver Seppelt und Hubert Jedin und der Patrologe Berthold Altaner zu leiden hatten, bei Stutz, einem überzeugten Deutschnationalen, kaum Gehör gefunden zu haben. Gescher selbst, der als Zentrumsmann aus seiner Sympathie für die Weimarer Republik nie einen Hehl gemacht hatte, wurde schon im April 1933 von Parteistellen als Regimegegner ausgemacht. Ziebertz berichtet in seinem Werk über Altaner von einem „konspirativen Treffpunkt … in einem Tabakwarenladen am Rande der Breslauer Dominsel“, wo man über die politischen Tagesereignisse der Jahre 1934 bis 1945 diskutierte. Gescher verstarb im Oktober 1945 in Bad Kudowa im Glatzer Bergland, wohin er vor der nach Schlesien einrückenden Roten Armee geflohen war.

Vor Kriegsende begegnet an der Kölner Universität das Kirchenrecht zuletzt im Sommersemester 1941 unter der Rubrik „Außerstaatliches Recht“ ; die Vorlesung hielt der aus Königsberg nach Köln berufene Staatsrechtslehrer und Rechtsphilosoph Ernst von Hippel, der auch als Institutsdirektor eingesetzt wurde. De iure ist das Institut zwar nie aufgelöst worden, aber seine wertvollen Bestände wurden während des Krieges im Keller eingelagert, wo sie dann der Assistent und spätere Professor Heribert Waider nach 1945 vorfand und aus dem Löschwasser rettete.

Zur Errichtung eines Lehrstuhls für Kirchenrecht kam es in Köln erst im Jahre 1954. Mentor des ersten Lehrstuhlinhabers Carl Joseph Hering war der bereits erwähnte Ernst von Hippel. Beide haben später gemeinsam fast legendäre staatsphilosophische Seminare gehalten, aus denen eine Fülle von Dissertationen hervorgegangen ist.

Über die Berufung von Hering, der sich zwar in der Juristenfakultät für Rechtsphilosophie und Kirchenrecht habilitiert, aber zunächst einen philosophischen Lehrstuhl an der damaligen Pädagogischen Hochschule Köln innehatte, kann man einiges in den Erinnerungen von Gerhard Kegel5 nachlesen. Danach war Hering entgegen dem Wunsch seines Mentors von Hippel nicht erste Wahl der Fakultät gewesen, wie dies bei einem Privatdozenten aus dem eigenen Hause leicht geschieht. Außerdem hatte er - wie ich von Hering selbst erfahren habe - „commentwidrig“ einen ersten auswärtigen Ruf, nämlich an die Universität Innsbruck, abgelehnt. Hoffnungen machte sich auch ein damals gerade in Bonn habilitierter Privatdozent, der sogar das Institut bereits in Augenschein nahm, dann aber doch anderenorts wissenschaftlich und als Kultusminister in Düsseldorf Karriere machte. Die Fakultät berief also zunächst den Nestor der deutschen Kanonistik in den Nachkriegsjahren, Klaus Mörsdorf aus München, der – wie man wohl sagen darf – erwartungsgemäß ablehnte. Kegel, als Dekan nach Wien gesandt, um dort einen weiteren Kandidaten zu inspizieren, dürfte mit der Nachricht heimgekehrt sein, dass sich dessen Lehrveranstaltungen als ausgesprochen langweilig darstellten. Jedenfalls hatte Spectabilität es vorgezogen, die Vorlesung fluchtartig zu verlassen und sich stattdessen einer Aufführung des „Götz von Berlichingen“ im Burgtheater zu widmen. Hering, als aufrechter, ruhiger und sachlicher Gelehrter gelobt, wurde dann doch berufen und „stand seinen Mann“, wie Kegel abschließend notiert. Hering war mehr Rechtsphilosoph als – wie er sagte – „BGB-ist“. Deshalb lagen in seinem Blickfeld immer die Grenzen des Ius scriptum, denen er mit Erwägungen zu Aequitas und Epikie, Zufall und Notwendigkeit nachzuspüren suchte. Durch Hering hörten wir zum ersten Mal von Gabriel Marcel, dem französischen Existenzphilosophen und Gegenspieler Sartres, und vor allem von Peter Wust, der u.a. über „Ungewissheit und Wagnis“ geschrieben hat. Ganz wichtig war uns damals sein Hinweis auf Josef Pieper, dessen strikter, begriffsstrenger Thomismus sich oft unerwartet als Hilfe in kritischen Lebenslagen erweisen sollte. Für manchen von uns, die wir Hering in der Vorlesung oder als studentische Hilfskräfte in seinem Institut begegneten, sind solche Gedanken in den seinsphilosophischen Grundstrom eingeflossen.

Die Lehr- und Forschungstätigkeit am Institut für Kirchenrecht und rheinische Kirchenrechtsgeschichte für die Folgezeit, sozusagen von Carl Joseph Hering über Heribert Waider, Dietrich Pirson, Wolfgang Rüfner, Herbert Frost, Hartmut Krüger und Manfred Baldus bis Ansgar Hense und Stefan Muckel zu skizzieren, mag einem späteren Jubiläum überlassen sein. Ein auffälliges Signum dieser Phase, für die es manchen Zeitzeugen gibt, ist jedenfalls, dass so manche Mitarbeiter, Studenten, Doktoranden und doctores diesen Abschnitt ihres beruflichen und persönlichen Werdeganges nicht vergessen haben, wozu Herbert Frost mit seinen nachhaltigen Einladungen gewiss beachtliche Basisarbeit geleistet hat. Von einem institutionalisierten Kreis der Freunde des Instituts ist schon früh die Rede gewesen. Ursprünglich nannte man ihn die „Malzmühlenrunde“, weil vor dem Lokal „Zur Malzmühle“ am Heumarkt Herings Linienbus nach Immekeppel im Oberbergischen abfuhr. So lag es nahe, dort vor allem den Ausklang der Seminarsitzungen zu Semesterende angemessen zu begehen.

Die Gründungsmitglieder des Vereins haben sich vor allem am Bild des alumnus orientiert, das einer traditionsreichen Universität wie der unsrigen ebenso gut ansteht wie der älteren in Heidelberg und der jüngeren in Freiburg. Ein Alumnus im hochschulrechtlichen Sinne ist ein Mensch (m/w), welcher sich seiner Zeit, die er als geistiger Kostschüler in einer Denk- und Erfahrungsgemeinschaft lebensprägend verbracht hat, dankbar erinnert. Der Alumnus/die Alumna ist der geborene Lobbyist, weil er erfahrungsbedingt imstande ist, in seinem je eigenen Wirkungskreis die anderen von der Wichtigkeit des Faches zu überzeugen. Er ist aber auch berufen, den im Laufe der Jahrzehnte wechselnden Inhabern des Alumnats, d.h. den Institutsdirektoren, bei gelegentlichen Besuchen nicht nur von früher zu erzählen, sondern auch wichtige Bezüge zur gerade aktuellsten Praxis zu erschließen. Das Freiburger Alumni-Modell steht unter dem Motto „‘Friend-raising‘ geht vor ‚fund-raising‘“. Als Kirchenrechtler könnten wir natürlich diesem neuenglischen Slogan sozusagen auf Neulatein begegnen („haurire ex amicis praestat subsidia aliena“). Weil wir aber auch einen regionalhistorischen Auftrag wahrzunehmen haben, sagen wir lieber: „Ne jode Fründ es emmer noch besser äs jarkëin Jeld“. Wir sind einigermaßen sicher, dass wir den ersten Teil schon geschafft haben. Den zweiten Teil zu vermeiden, dürfte in Anbetracht von 57, 69 Euro-Cent pro Woche, d.h. weniger als ein Kölsch, kein unüberwindliches Problem sein.


 

1 Aus Anlass des 75. Jahrestages der Institutsgründung (2006) wurde das Manuskript um einige Gedankensplitter und Quellen ergänzt und den Freunden und Förderern des Instituts zugeleitet.

2 Vgl. zum folgenden Manfred Baldus, Das Institut für Kirchenrecht und Rheinische Kirchenrechtsgeschichte der Universität zu Köln unter der Leitung von Carl Joseph Hering 1947-1968, in: Erich Fechner/Ernst von Hippel/Herbert Frost (Hrsg.), Aequitas und Toleranz. Gesammelte Schriften von Carl Joseph Hering, Bonn 1971, S. 227 ff.; Bernd Heimbüchel/Klaus Pabst, Kölner Universitätsgeschichte, Bd. 2, Köln 1988, S. 563 ff.; Alexander Hollerbach, Über Godehard Joseph Ebers (1880 – 1958), in: Festschrift  für Ulrich Scheuner, Berlin 1973, S. 143 ff.; Erich Kleineidam, Die katholisch-theologische Fakultät der Universität Breslau 1811-1945, Köln 1961, S. 133; Georg May, Franz Gescher nach seinen Briefen an Ulrich Stutz, in: ZRG (c) 68 (1982), S. 419 ff.; Josef G. Stanzel, Das Institut für Kirchliche Verwaltung und Finanzwirtschaft in Breslau 1936-1945, in: Bernhard Stasiewski (Hrsg.), Adolf Kardinal Bertram, Köln 1992, S. 135 ff. (148 ff.), jeweils mit weiteren Hinweisen auch auf archivalische Quellen. Nikolaus Grass, Nachruf Ebers, in: ZRG (c) 45 (1959), S. XIII ff.; Nikolaus Hilling, Nachruf Joseph Lammeyer, in: AkKR 123 (1944/48), S. 104 f., Hermann Conrad, Nachruf Franz Gescher, in: ZRG (c) 34 (1947) S. XII ff.; Klaus Mörsdorf, Nachruf Franz Gescher, in: AkKR 123 (1948), S. 106 ff.; Günter J. Ziebertz, Berthold Altaner (1885-1964), Köln 1997, S. 69, 74. Über diese literarischen Quellen hinaus verdankt der Verf. Herrn Dr. Josef Stanzel (Bergisch Gladbach) aus subtiler Kenntnis der einschlägigen Archivbestände eine Fülle von Hinweisen.

3 Bonn: über das Siegesdenkmal des Königs Scheschonk I zu Karnak. Sch. (auch Sisak, Schoschenq) war ein Militärführer libyscher Herkunft, der im 10. Jh. v. Chr. auf den ägyptischen Thron gelangte.

4 Freiburg: über die sog. Gnomen des Konzils von Nicea, einen homiletischen Traktat des 14. Jh.

5 Kegel, Gerhard, Humor und Rumor, München 1997, S. 139 f.